Historische SGV. NRW.
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§ 4
Ausschluss von der Teilnahme
Ein Ausschluss von einzelnen Nutzerinnen oder Nutzern darf nur anhand abstrakt-genereller Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden.
GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar
2009. |
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