Historische SGV. NRW.
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§ 5
Transparenz
(1) Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind transparent zu gestalten. Hierzu hat der Anbieter im Vorfeld allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf seiner Website und – sofern vorhanden – im Fernsehtextangebot – zu veröffentlichen.
(2) Für den Fall, dass der Anbieter eines Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern im Hinblick auf die Unterbreitung eines Lösungsvorschlags vornimmt, hat der Anbieter den Einsatz des eingesetzten Auswahlverfahrens, den Auswahlmechanismus selbst und/oder seiner Parameter zu protokollieren. Für jeden Zeitpunkt des laufenden Spiels ist die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer zu protokollieren und zu belegen.
(3) Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens hat der Anbieter sicherzustellen, dass für jede Nutzerin und jeden Nutzer während der gesamten Dauer des Gewinnspieles/der Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer dem Zufallsprinzip unterworfen sind.
GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar
2009. |
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