Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.
GV. NRW. S. 186, in Kraft getreten am 8. April 2009. Obsolet durch Fristablauf. |