Historische SGV. NRW.
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§ 34
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses
Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 1 Abs. 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses bzw. des Koordinierungsausschusses anzuwenden.
GV. NRW. 2009 S. 314. |
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