Historische SGV. NRW.
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§ 2
Lehramt an Grundschulen
(1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung |
55 LP |
Lernbereich II, Mathematische Grundbildung |
55 LP |
Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches |
55 LP |
Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs |
12 LP |
Bildungswissenschaften / Grundschulpädagogik einschließlich - Praxiselemente nach § 7 - Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung - Sonderpädagogik Sowie: - Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik) |
64 LP |
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte |
6 LP |
Praxissemester nach § 8 |
25 LP |
Bachelor- und Masterarbeit |
28 LP |
(2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtfachs kann auch das vertiefte Studium von Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.
GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009. |