Historische SGV. NRW.
5 / 14 |
§ 5
Lehramt an Berufskollegs
(1) Dem Studium für das Lehramt an Berufskollegs sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die folgende Mindestanforderungen berücksichtigen:
1. |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4) |
100 LP |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4) |
100 LP |
|
Bildungswissenschaften / Berufspädagogik einschließlich - Praxiselemente nach § 7 Sowie: - Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik) - Berufspädagogik |
41 LP |
|
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte |
6 LP |
|
Praxissemester nach § 8 |
25 LP |
|
Bachelor- und Masterarbeit |
28 LP |
|
2. |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 3) |
140 LP |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (Kleine berufliche Fachrichtung nach Absatz 3) |
60 LP |
|
Bildungswissenschaften / Berufspädagogik einschließlich - Praxiselemente nach § 7 Sowie: - Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik) - Berufspädagogik |
41 LP |
|
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte |
6 LP |
|
Praxissemester nach § 8 |
25 LP |
|
Bachelor- und Masterarbeit |
28 LP |
(2) Als berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Agrarwissenschaft, Bautechnik, Biotechnik, Chemietechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Mediendesign und Designtechnik, Gesundheitswissenschaft/Pflege, Lebensmitteltechnik, Maschinenbautechnik, Sozialpädagogik, Informationstechnik, Textiltechnik, Wirtschaftswissenschaft.
(3) Als Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in Verbindung mit den zugeordneten Kleinen beruflichen Fachrichtungen zugelassen:
Große berufliche Fachrichtung (140 LP einschließlich 15 LP Fachdidaktik) |
Kleine berufliche Fachrichtung (60 LP; können bis zu 15 LP Fachdidaktik einschließen) |
Agrarwissenschaft mit |
Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Pflanzenbau, Tierhaltung, Lebensmitteltechnik, Natur- und Umweltschutz, Wirtschaftsinformatik |
Bautechnik mit |
Hochbautechnik, Tiefbautechnik, Holztechnik, Vermessungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik |
Elektrotechnik mit |
Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik |
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft mit |
Lebensmitteltechnik, Gastronomie, Wirtschaftsinformatik |
Maschinenbautechnik mit |
Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik |
Wirtschaftswissenschaft mit |
Wirtschaftsinformatik oder Sektorales Management (mit den Profilen: Verwaltung und Rechtswesen; Medien; Gesundheitsökonomie; Freizeitökonomie, Tourismus und Gastronomie) oder Produktion, Logistik, Absatz (mit den Profilen: Produktionswirtschaft; Verkehr und Logistik; Marketing/Handel) oder Finanz- und Rechnungswesen (mit den Profilen: Steuerung und Dokumentation; Finanzdienstleistungen; Steuern) oder Politik. |
(4) Als Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik (nicht mit der Fachrichtung Sozialpädagogik), Physik, Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft), Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Spanisch, Sport, Türkisch und Wirtschaftslehre/ Politik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft).
(5) Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 6 Absatz 3 mit Ausnahme des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung verbunden werden.
(6) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.
GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009. |