Historische SGV. NRW.
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§ 6
Lehramt für sonderpädagogische Förderung
(1) Dem Studium für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches |
55 LP |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches |
55 LP |
Bildungswissenschaften einschließlich - Praxiselemente nach § 7 |
26 LP |
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte |
6 LP |
Erste sonderpädagogische Fachrichtung - Diagnose, Förderung, Prävention |
50 LP |
Zweite Sonderpädagogische Fachrichtung - Diagnose, Förderung, Prävention |
55 LP |
Praxissemester nach § 8 |
25 LP |
Bachelor- und Masterarbeit |
28 LP |
(2) Für den Zugang zum Master-Studiengang mit der Fachrichtung Hören und Kommunikation oder mit der Fachrichtung Sehen sind fundierte Kompetenzen in Bezug auf behinderungsspezifische Kommunikationsmittel und –formen nachzuweisen (z.B. Deutsche Gebärdensprache; Braille-Schrift).
(3) Die beiden Fächer können aus den in § 2 genannten Unterrichtsfächern und Lernbereichen sowie aus den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Deutsch, Französisch, Informatik, Mathematik, Physik, Technik und Textilgestaltung gewählt werden. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik oder der Lernbereich Sprachliche Grundbildung oder der Lernbereich Mathematische Grundbildung. Die erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Förderschwerpunkt Lernen oder der Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung sind der jeweils andere Förderschwerpunkt oder der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, der Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, der Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschwerpunkt Sehen oder der Förderschwerpunkt Sprache zugelassen.
GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009. |