Historische SGV. NRW.
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§ 12
In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung, Evaluierung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2010, spätestens mit dem Tage der letzten Unterzeichnung, in Kraft und endet am 31. Dezember 2016.
(2) Der Vorstand erstattet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 einen Evaluierungsbericht unter besonderer Berücksichtigung der weiterhin erforderlichen Einrichtungsdauer nach 2016. Die Vertragschließenden entscheiden aufgrund dieses Berichtes bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 über eine Verlängerung dieser Vereinbarung.
Berlin
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Stuttgart
Für das Land Baden-Württemberg
Für den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg
Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg
München
Für den Freistaat Bayern
Für den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Berlin
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Potsdam
Für das Land Brandenburg
Für den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg
Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Bremen
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Der Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen
Hamburg
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Kultur, Sport und Medien
Wiesbaden
Für das Land Hessen
Für den Ministerpräsidenten des Landes Hessen
Die Ministerin für Wissenschaft und Kunst des Landes Hessen
Schwerin
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Hannover
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur
Düsseldorf
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Mainz
Für das Land Rheinland-Pfalz
Für den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes
Rheinland-Pfalz
Saarbrücken
Für das Saarland
Für den Ministerpräsidenten des Saarlandes
Die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur des Saarlandes
Dresden
Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Magdeburg
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Kiel
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
Erfurt
Für den Freistaat Thüringen
Für den Thüringer Ministerpräsidenten
Der Kultusminister der Landes Thüringen
Protokollerklärung des
Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich der
Unterschrift der Gemeinsamen Vereinbarung über
die Koordinierungsstelle Magdeburg 2010 – 2016:
Die „Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle Magdeburg 2010 – 2016“ tritt gemäß § 12 Absatz 1 spätestens mit dem Tage der letzten Unterzeichnung in Kraft. Für das Land Nordrhein-Westfalen stellt die Gemeinsame Vereinbarung einen Staatsvertrag dar. Die Unterschrift unter die Zustimmungserklärung stellt daher lediglich eine Paraphierung dar und steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Ratifikationsverfahrens. Die für das Land Nordrhein-Westfalen verbindliche Zustimmung erfolgt somit mit dem Zugang der Ratifikationsurkunde.
Düsseldorf, 15. September 2009
Der Stellvertreter des
Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 558. Obsolet durch Fristablauf. |
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