Historische SGV. NRW.
17 / 18 |
§ 17
Zuständige Behörden
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausbildungsplänen nach § 1 Absatz 4 und für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 2 Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Durchführung dieser Verordnung.
GV. NRW. S. 573, in Kraft getreten am 25. November 2009. Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012. |