Historische SGV. NRW.
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§ 124
Bauliche Anforderungen an Kleingaragen
(1) Wände, Pfeiler und Stützen von Kleingaragen müssen unbeschadet des § 17 Absatz 2 BauO NRW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
Spalte |
1 |
2 |
3 |
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||||
Gebäude |
geschlossene Garagen |
offene |
||
Zeile |
Bauteile |
freistehend |
angebaut |
|
|
||||
1 |
tragende |
keine |
F 30 |
keine |
2 |
nichttragende |
keine |
keine |
keine |
3 |
Gebäude- |
./. |
F 30 |
keine |
(2) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen erfüllen, die nach der BauO NRW oder nach Vorschriften aufgrund der BauO NRW an das Gebäude gestellt werden.
(3) Abstellflächen von nicht mehr als 20 m² Grundfläche sind innerhalb von Kleingaragen ohne Trennwände zulässig.
(4) Öffnungen in Wänden zwischen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden müssen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 versehen werden.
(5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des § 35 Absatz 7 BauO NRW nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
Kapitel 3
Mittel- und Großgaragen
GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017. |
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Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |