Historische SGV. NRW.
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§ 2
Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 1 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst sich nach ihrem Anteil an den verdienten Brutto-Beiträgen aller beaufsichtigten Einrichtungen. Die Gebühr darf ein Tausendstel der jährlichen verdienten Brutto-Beiträge nicht überschreiten. Die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest.
GV. NRW. S. 828, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009. Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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