Historische SGV. NRW.
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§ 11
Einstellung
Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.
GV. NRW. 2010 S. 285 |
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§ 11
Einstellung
Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.
GV. NRW. 2010 S. 285 |