Historische SGV. NRW.
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§ 12
Abschluss des Anerkennungsverfahrens
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwirbt der Antragssteller die Befähigung für die einschlägige Laufbahn; andernfalls ist der Antrag abzulehnen.
GV. NRW. 2010 S. 285 |