Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und richtet sich an Betriebsinhaber, die auf erosionsgefährdeten Ackerflächen für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen den Verpflichtungen zur Erosionsvermeidung gemäß § 2 Absätze 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterliegen.
GV. NRW. 2010 S. 290 Obsolet durch Fristablauf. |
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