Historische SGV. NRW.
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§ 3
Nutzungsarten
(1) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme im verwahrenden Archiv.
(2) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:
1. schriftliche Anfragen,
2. Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,
3. Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort und
4. Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.
GV. NRW. S. 376, in Kraft getreten am 13. Juli 2010. |
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Obsolet durch Fristablauf. |