Historische SGV. NRW.
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§ 3
Versorgung der Beamten einschließlich
der Beihilfeleistungen
(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem für Soziales zuständigen
Ministerium bis zum 30. Januar 2011 die im Jahr 2010 anfallenden
Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die
Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Absatz 9 des Gesetzes an. Das Land
Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten
Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von vier Wochen nach erfolgter
Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.
(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich
jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge
sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und
Beihilfeleistungen.
(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und
Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der
übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.
(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten
Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des
Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.
GV. NRW. S. 415, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010; GV. NRW. S. 415; geändert durch VO vom 27. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 11. November 2010. Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2010. § 3 Absatz 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft. |
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