Historische SGV. NRW.
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§ 10
Beitragsermäßigung
(1) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche Angebote der OGS an den LVR-Förderschulen wahrnehmen, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
(2) Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der Elternbeitrag für das Kind/die Schülerin/den Schüler zu zahlen, für das/die/den sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag nach dieser Satzung bzw. Beitragstabelle in § 11 dieser Satzung ergibt.
GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011. |