Historische SGV. NRW.
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§ 12
Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge
Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum ersten eines Monats durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.
GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011. |