Historische SGV. NRW.
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§ 17
Zuständigkeit des Ausschusses Programm
Der Ausschuss Programm unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der programmlichen Entwicklung im privaten Rundfunk und in Telemedien.
Er befasst sich insbesondere mit
- der Aufbereitung von Programmfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
- dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit privaten Rundfunkveranstaltern über die programmliche Entwicklung,
- dem Informationsaustausch über die Arbeit der ZAK in Fragen des Programms und der Werbung und der KJM,
- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Programmbeobachtung.
Er bereitet die Entscheidungen der Medienkommission in folgenden Bereichen vor:
- Programmbeschwerden gemäß § 42 LMG NRW,
- Beanstandungen gemäß § 118 LMG NRW wegen Verletzung der allgemeinen Programmgrundsätze,
- Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Die Zuständigkeiten der ZAK und der KJM bleiben hiervon unberührt.
GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011;
geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in
Kraft getreten am 12. September 2015. |
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§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015. |