Historische SGV. NRW.
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§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.
GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2011. |