Historische SGV. NRW.
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§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Besonders berücksichtigt werden Belastungen,
1. die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen,
2. die Gemeinden auf Grund hoher Soziallasten,
3. die Gemeinden durch Zentralitätsfunktionen
entstehen.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.
GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2011. |