Historische SGV. NRW.
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§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden
(1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8) und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl (§ 9).
(2) Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2011. |