Historische SGV. NRW.
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§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise
und die Städteregion Aachen
Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 Nummer 1 und 2 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 38,07 % vervielfältigt werden.
GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2011. |