Historische SGV. NRW.
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§ 24
Kreisumlage
(1) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 festgesetzt.
Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Aachen-Gesetz gilt Absatz 1.
GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2011. |