Historische SGV. NRW.
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§ 2
Verwaltungskosten für die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs werden dem Rhein-Kreis Neuss vom Land bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 500 000 EUR nach Maßgabe einer vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Nachweisung erstattet.
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 1. Januar 2012. Obsolet durch Fristablauf. |
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