Historische SGV. NRW.
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§ 6
Deckung der Schuldverschreibungen
Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden
Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen der NRW.BANK, die unter das
Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005
(BGBl. I S. 1373) fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend
gedeckt sein.