Historische SGV. NRW.
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§ 17
Prüfungsausschuss
1. Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Prüfungsausschuss.
2. Der Prüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern.
Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sieben Mitglieder.
Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten
werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12
Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.
3. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Prüfungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich
und bei Bedarf zusammen.
Er hat insbesondere das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der
Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der
Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.
5. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.