Historische SGV. NRW.
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Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).
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§ 28
Auflösung der NRW.BANK
Im Falle der Auflösung der NRW.BANK ist die Liquidation
einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem
Gewährträger zu.