Historische SGV. NRW.
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§ 30
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung
und deren Änderungen
1. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.