Historische SGV. NRW.
32 / 33 |
§ 32
Dienstherreneigenschaft
Beamtinnen und Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung getroffen werden.