Historische SGV. NRW.
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§ 3
Form
(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt:
„Für Verdienste im Feuerschutz“.
(2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber und in Gold wird am rot-weiß-roten Bande, das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe wird als Steckkreuz getragen.
(3) Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Gold ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber abzulegen.
GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016. |
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