Historische SGV. NRW.
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§ 4
Entzug
Erweist sich der Inhaber eines Feuerwehr-Ehrenzeichens durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das für Inneres zuständige Ministerium das Feuerwehr-Ehrenzeichen entziehen; vor der Entscheidung ist die betroffene Person anzuhören.
Teil 2
Katastrophenschutz-Ehrenzeichen
GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016. |
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