Historische SGV. NRW.
6 / 16 |
§ 6
Voraussetzungen
(1) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird in zwei Stufen verliehen.
(2) Die in § 5 genannten Personen können mit dem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen ausgezeichnet werden
1. in Silber für besondere Verdienste um den Katastrophen-, Zivilschutz oder das Rettungswesen oder
2. in Gold für besonders mutige und entschlossene Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit bei Katastrophen oder anderen Notlagen.
GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016. |
|