Historische SGV. NRW.
8 / 16 |
§ 8
Verfahren
(1) Das Katastrophenschutz- Ehrenzeichen wird nur auf Vorschlag verliehen. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens in Silber oder Gold sind die in § 7 genannten Organisationen, für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Gold darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die in § 7 genannten Organisationen und die öffentlichen Stellen schlagen die Verleihung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens auf dem jeweiligen Dienstweg – über die Bezirksregierungen – dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Die Bezirksregierungen haben zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens dem für Inneres zuständigen Ministerium unmittelbar vor.
GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016. |
|