Historische SGV. NRW.
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§ 11
Entzug
Erweist sich der Inhaber eines Katastrophenschutz-Ehrenzeichens durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das für Inneres zuständige Ministerium das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen entziehen; vor der Entscheidung ist die betroffene Person anzuhören.
Teil 3
Gemeinsame Bestimmungen
GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016. |
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