Historische SGV. NRW.
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§ 13
Trageberechtigung
(1) Feuerwehrangehörige, denen seit dem 23. August 1946 (Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen) eine Ehrenurkunde für 25-, 40- oder 50jährige Dienstzeit verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Feuerwehr-Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.
(2) Angehörige der in § 7 genannten Organisationen, denen seit Inkrafttreten des Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44) in der jeweils geltenden Fassung ein Katastrophenschutz-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.
GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. April 2016. |
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