Historische SGV. NRW.
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§ 12
Aufstiegslehrgang
Beamte, deren Eignung und Leistung während der Einführungszeit mindestens mit ausreichend beurteilt wurden und die Gesamtnote vier Klausuren mindestens der Note ausreichend entspricht, nehmen im Anschluss an die Einführungszeit an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in einen zweimonatigen praktischen und einen einmonatigen theoretischen Teil. Der praktische Teil kann, soweit dies gewünscht wird, bei der Stammdienststelle abgeleistet werden. In diesem Fall nimmt deren Ausbildungsbeauftragter die Aufgaben der Einführungsbehörde wahr. Die Inhalte des Aufstiegslehrganges sind in der Anlage 7 festgelegt
GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September
2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft
getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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SGV. NRW. 2030 |
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§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013. |
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§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |