Historische SGV. NRW.
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§ 14 (Fn 4)
Erkrankung,
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfung kann auf Antrag zu einem durch den Vorsitz festzulegenden Termin nachgeholt werden.
(2) Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, so kann diese einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Beamten voraus. Bis zur Wiederholungsprüfung setzt der Beamte die praktische Einweisung fort.
GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September
2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft
getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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SGV. NRW. 2030 |
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§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013. |
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§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |