Historische SGV. NRW.
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§ 3
Gesamtwirtschaftsplan, Wirtschaftspläne
(1) Die von den Organen
jeweils aufgestellten Einzelwirtschaftspläne nach § 35 Absatz 10 RStV werden
von dem oder der BfH gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem
Gesamtwirtschaftsplan der ALM als GbR zusammengefasst.
(2) Der
Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne müssen den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(3) Der
Gesamtwirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Ausgaben/Aufwendungen
(Personal-, Sach-, und sonstige Ausgaben/Aufwendungen) für das darauffolgende
Rechnungsjahr. Rechnungsjahr des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr.
(4) Als Einnahmen sind
im Gesamtwirtschaftsplan die Zuführungen an die ALM als GbR durch die
Landesmedienanstalten vorzusehen.
(5) Die Aufstellung und
der Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an das
Haushaltsrecht des Landes Berlin. Durch den Gesamtwirtschaftsplan und die
Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV werden Ansprüche und
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(6) Der oder die BfH
legt den Gesamtwirtschaftsplan spätestens bis zum 15. September eines Jahres
vor. Gesamtwirtschaftsplan und Finanzierungsschlüssel werden nach § 1 des
ALM-Statutes beschlossen.
(7) Den für die
Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht
eingeräumt.
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |