Historische SGV. NRW.
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§ 7
Rechnungslegung
(1) Die Abrechnung der
Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV erfolgt im Rahmen der
Rechnungslegung der ALM als GbR. Die ALM als GbR stellt jährlich einen
handelsrechtlichen Jahresabschluss (nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften)
auf, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Daneben
erfolgt die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans auf Basis Einnahmen/Ausgaben
sowie einer Überleitung zur handelsrechtlichen Rechnungslegung.
(2) Der Jahresabschluss,
die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans und die Überleitungsrechnung sind
jährlich von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder
den die Gesellschafterversammlung der ALM-GbR mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, zu prüfen.
(3) Den
Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans, die
Überleitungsrechnung sowie den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin
oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der Gesellschafterversammlung der
ALM als GbR bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorsitzenden der ALM als GbR und des
BfH beschließt.
(4) Der
Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans und die
Überleitungsrechnung werden auf den Internetseiten der ALM GbR veröffentlicht.
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |