Historische SGV. NRW.
8 / 9 |
§ 8
Beschäftigte
(1) Arbeitsverträge mit
den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden von dem/der
ALM-Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung der ALM als GbR geschlossen. Der/die
ALM-Vorsitzende kann den/die BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von
Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der dem
Gesamtwirtschaftsplan beizufügen ist.
(2) Dienst- und
Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und
dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche
Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Abordnungen von
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landesmedienanstalten in die Gemeinsame
Geschäftsstelle sind im Rahmen der Stellenpläne zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht
über den/die Leiter/in und die Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle
und der Außenstellen im Sinne des § 9 Absatz 3 übt der/die ALM-Vorsitzende aus.
Er/sie kann die Dienstaufsicht auf den/die BfH übertragen.
(4) Der/die Leiter/in
der Gemeinsamen Geschäftsstelle unterliegt im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen des ALM-Vorsitzenden und der
Vorsitzenden der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV. Er/sie übt das fachliche
Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus und ist im
Rahmen des inneren Dienstbetriebes im Verhältnis zu den Beschäftigten der
Gemeinsamen Geschäftsstelle verantwortlich.
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |