Historische SGV. NRW.
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§ 6
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu
erhebende Umlage wird auf 17
Prozent
der für das Haushaltsjahr 2011 geltenden
Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monats-
beträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
GV. NRW. S. 489. |
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