Historische SGV. NRW.
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§ 31
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses
Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses anzuwenden.
GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 1. Februar 2012. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 7123 |