Historische SGV. NRW.
29 / 33 |
§ 29
Aufsichtsbehörde
1. Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für den Bereich Inneres zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt.
2. Für die in § 3 Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 10 Nummern 1, 2 und 10, sowie § 15 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 24 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK.
GV. NRW. S. 717, in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Dezember 2011. Aufgehoben d. Satzung v. 16. März 2012 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung v. 17. März 2012. |
|