Historische SGV. NRW.
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§ 22
Inkrafttreten, Evaluierung
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der auf den neunzigsten Tag nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgt. Es gilt für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.
(2) Spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung dem Landtag eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
und die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Der Justizminister
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
GV. NRW. S. 17, in Kraft getreten am 1. Mai 2012. |
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