Historische SGV. NRW.
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§ 6
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Teil 2
Vorbereitung der Prüfung
GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012;
geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427). |
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§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427). |