Historische SGV. NRW.
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§ 30
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 25 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 26 Absatz 1 bzw. § 27 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012;
geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427). |
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§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427). |