Historische SGV. NRW.
2 / 19 |
§ 2
Grundsätze
(1)
Das Bewusstsein der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund für
gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Veränderungsbereitschaft ist zu
fördern.
(2) Das Land erkennt die sozialen,
kulturellen und ökonomischen Potentiale und Leistungen der Zugewanderten an,
und fordert von ihnen wie schon von allen anderen hier lebenden Menschen auch
die Anerkennung der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung geschützten
gemeinsamen Grundwerte.
(3) Das Erlernen der deutschen Sprache ist
für das Gelingen der Integration von zentraler Bedeutung und wird daher
gefördert. Dabei ist das eigene Engagement beim Spracherwerb unerlässlich und
zu fördern. Die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit ist ebenfalls
von besonderer Bedeutung.
(4)
Integrationsspezifische Entscheidungen und konzeptionelle Entwicklungen sollen
den verschiedenen Lebenssituationen der Menschen mit Migrationshintergrund
Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche Auswirkungen auf die
Geschlechter und die spezifischen Bedürfnisse von Familien sowie von Kindern
und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu beachten sowie Bereiche wie Tod
und Bestattungen miteinzubeziehen.
(5)
Das bürgerschaftliche Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund
soll in allen Bereichen der Gesellschaft gestärkt werden. Dabei ist auch auf
gemeinsame Formen ehrenamtlichen Engagements hinzuwirken, da diese als
Grundlage für Begegnung, Verständigung und Gemeinschaft wirken. Dafür ist die
interkulturelle Öffnung von Vereinen und Organisationen erforderlich.
(6)
Das allgemeine Verständnis für Integration und kulturelle Vielfalt ist durch
die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger zu verbessern.
(7)
Integration hat die kulturellen Identitäten von Menschen mit
Migrationshintergrund zu berücksichtigen.
(8)
Die Medienkompetenz der Menschen mit Migrationshintergrund ist für ihre
gesellschaftliche und politische Teilhabe zu stärken. Die interkulturelle
Öffnung der Medien ist zu unterstützen.
(9)
Die Einbürgerung derjenigen Ausländerinnen und Ausländer, die die
Voraussetzungen dafür erfüllen, liegt im Interesse des Landes.
GV. NRW. S. 97, in Kraft getreten am 1. Januar 2012;
geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft
getreten am 25. Oktober 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 21 des Gesetzes vom
14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. |
|
§ 10 Absatz 3, 4 und 5, § 11 und § 13 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. |
|
§§ 14a und 14b eingefügt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 14a Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. § 14a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
|
Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 14c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; § 14c Absatz 5 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. § 14c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
|
|
|