Historische SGV. NRW.
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§ 7
Kommunale Integrationszentren
(1)
Das Land fördert auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien Kommunale
Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein
Integrationskonzept verfügen. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden
1.
Angebote im Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von Schule in den
Beruf in Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt
werden, um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit
Migrationshintergrund zu verbessern;
2.
die auf die Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten
und Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor
Ort koordiniert werden.
(2) Die Kommunalen Integrationszentren
machen ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigten in
Kindertageseinrichtungen, in Schulen und in sonstigen Bildungseinrichtungen
hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund
sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern.
(3)
Das Land unterhält eine zentrale Stelle für die Beratung, Begleitung und den
Informationsaustausch der in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten
Kommunalen Integrationszentren.
(4)
Für Integrationsprojekte mit landesweiter Bedeutung kann das Land im
Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen die Strukturen der Kommunalen
Integrationszentren nutzen.
GV. NRW. S. 97, in Kraft getreten am 1. Januar 2012;
geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft
getreten am 25. Oktober 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 21 des Gesetzes vom
14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. |
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§ 10 Absatz 3, 4 und 5, § 11 und § 13 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. |
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§§ 14a und 14b eingefügt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 14a Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. § 14a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 14c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; § 14c Absatz 5 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. § 14c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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