Historische SGV. NRW.
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§ 14
Integrationspauschalen
(1)
Für die Aufnahme des in § 11 genannten Personenkreises gewährt das Land den
Gemeinden für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Einreise
Integrationspauschalen
1.
für jede berechtigte Person nach § 12, die Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) bezieht, eine Vierteljahrespauschale
in Höhe von 1.050 Euro,
2.
für jede berechtigte Person nach § 12, die Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II -Grundsicherung für Arbeitssuchende) bezieht, eine
Vierteljahrespauschale in Höhe von 250 Euro.
(2)
Die Integrationspauschalen dienen den in § 12 Absatz 1 genannten Aufgaben.
(3)
Die Integrationspauschalen können im begründeten Einzelfall bei Vorliegen einer
besonderen Härte auf Antrag der Gemeinde angemessen um bis zu 20 Prozent erhöht
werden.
(4)
Das Nähere zum Verfahren über die Gewährung der Integrationspauschalen regelt
das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
durch Rechtsverordnung. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch auf die
Änderung der in Absatz 1 festgelegten Pauschalhöhen bei Veränderung der
Leistungssätze nach § 22 SGB II in Verbindung mit § 6 SGB II und der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
(5)
Die Auszahlung der Integrationspauschalen an die Gemeinden einschließlich der
Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Härtefalles nach Absatz 3
erfolgt durch das Kompetenzzentrum für Integration. Die Gemeinde hat dem
Kompetenzzentrum für Integration einmal jährlich über die Verwendung der Mittel
zu berichten. Das Kompetenzzentrum für Integration trifft im Benehmen mit dem
für Integration zuständigen Ministerium Regelungen über die Ausgestaltung der
Berichterstattung.
GV. NRW. S. 97, in Kraft getreten am 1. Januar 2012;
geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft
getreten am 25. Oktober 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 21 des Gesetzes vom
14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. |
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§ 10 Absatz 3, 4 und 5, § 11 und § 13 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. |
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§§ 14a und 14b eingefügt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 14a Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. § 14a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 14c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; § 14c Absatz 5 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. § 14c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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